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  • Claudia Wawersich
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Coronavirus: Was ist für Arbeitgeber jetzt wichtig?

Der Coronavirus breitet sich immer weiter aus und birgt viele Risiken und Gefahren, aber auch Chancen.

Wir haben einiges, das Sie im Hinblick auf Arbeitsrecht und Entgeltfortzahlung beachten müssen, kurz zusammengefasst:

 

  • Empfehlenswert für jedes Unternehmen ist eine Pandemieplanung, in der Handlungsempfehlungen[1] an die Personalabteilung gegeben werden. Diese Planung ist allerdings freiwillig.
  • Arbeitnehmer dürfen aus Sorge vor einer Infektion nicht einfach zu Hause bleiben. Dies kann zu einer Abmahnung bzw. einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Anders ist der Sachverhalt bei einem Infektionsverdacht: Hier muss der Arbeitnehmer zu Hause in Quarantäne bleiben.
  • Anders als üblich bei anderen Krankheiten, muss der Arbeitnehmer bei einer Epidemie mitteilen, dass er am Coronavirus erkrankt ist, damit der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen ergreifen kann.
  • Kommt ein Mitarbeiter aus einem Risikogebiet zurück und es besteht ein Infektionsverdacht, muss sofort die zuständige Gesundheitsbehörde eingeschaltet werde. Diese wiederum wird eine Risikobeurteilung vornehmen und festlegen, welche Maßnahmen der Betrieb ergreifen muss.
  • Mitarbeiter müssen auch Dienstreisen antreten, so lange keine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt.
  • Das Arbeiten im Home-office ist grundsätzlich jederzeit aufgrund einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer möglich.
  • Wenn der Arbeitnehmer nur zur Beobachtung in Quarantäne ist und somit nicht erkrankt, muss er Arbeitsleistung (Home-Office) erbringen – wenn der Arbeitgeber dies jedoch nicht kann, ist es fraglich wer den Lohnausfall trägt.

Gesetzliche Grundlagen: Infektionsschutzgesetz

  • Ein Entgeltanspruch kann sich zum Beispiel aus § 616 BGB ergeben, wenn und soweit die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht arbeits- oder tarifvertraglich ausgeschlossen ist. Findet § 616 BGB aus den genannten Gründen keine Anwendung, so kommt eine Sonderregelung in § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)zum Zug. Ist ein Mitarbeiter an einem Virus erkrankt und verhängt die Gesundheitsbehörde deswegen ein Tätigkeitsverbot/Quarantäne, erhält der Betroffene eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese entspricht der Höhe und Dauer der Zahlung der normalen gesetzlichen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und ist – zunächst – vom Arbeitgeber zu zahlen. Diese Entschädigung bekommt der Arbeitgeber aber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG)[2]

 

Das wichtigste: Bleiben Sie trotzdem gelassen! Angst und Stress sind Gift für das Immunsystem und können somit erst Recht eine Infektion begünstigen.

Eine Chance zum Neuanfang:

Bei allem Schaden, den der Virus anrichtet, gibt er auch Chancen: Es entstehen neue kreative Möglichkeiten den Geschäftsbetrieb zu gestalten. Zum Beispiel durch neue und kurzfristig geschaffene Home-Office Arbeitsplätze, andere Arbeitszeitgestaltungsmöglichkeiten wie z.B. shared office zu unterschiedlichen Tageszeiten, die vermehrte Nutzung von virtuellen Collaboration-Tools und eine gemeinsame Unterstützung aller Mitarbeiter z.B. durch Kinderbetreuung im Büro (Ein Praxisbeispiel: Ein Lebensmittelhändler müsste seinen Markt schließen, da seine Belegschaft fast nur aus Müttern besteht und diese jetzt durch die Schulschlißung, ihre Kinder selbst betreuen müssen. Also hat er kurzfristig die Mitarbeiterräume als „Kindergarten“ umfunktioniert).

Was können Sie tun um mit Ihren Kunden besser in Kontakt zu kommen und sich sichtbarer zu machen, da beispielsweise Messen als Plattformen aktuell ausfallen? Welche sozialen Netze stehen Ihnen hierfür zur Verfügung?

Learnings?!

Jedes Unternehmen kann außerdem überlegen welche Lerneffekte es aus der Krise mitnehmen kann, damit sie  zukünftig eine Solche Situation zukünftig nicht mehr derart überfährt. Strategie bedeutet auch einen Plan B zu haben bzw. seine Strategie anpassen zu können und seine Prozesse grundsätzlich agiler zu gestalten.

[1] https://www.haufe.de/download/pandemie-handlungshilfen-510634.pdf

[2] http://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/

 

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